Aktuelle Informationen zum Corona Virus
Datum: 14.04.2020
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
nachfolgend haben wir neue Informationen zum Bundeszuschuss von max. 9.000 bzw. 15.000 EUR erhalten sowie zu einem neuen Bonus für Ihre Mitarbeiter und einen neuen KFW-Schnellkredit. Hier die einzelnen Maßnahmen:
1. Bundeszuschuss:
a. Mittlerweile wurde in den letzten Tagen geregelt, dass man diesen Zuschuss erhalten kann, auch wenn man auf seinen Betriebskonten am 11.03.2020 (Stichtag laut Handwerkskammer Rheinhessen) noch viel Geld liegen hatte. Dieses Geld brauchen Sie NICHT zu verbrauchen, um den Bundeszuschuss zu erhalten. Es spielt keine Rolle, wie viel Geld Sie auf allen Ihren Betriebskonten, allen Privatkonten und auf den Konten Ihres Ehegatten liegen hatten. Wenn Sie mehrere Betriebe haben, können Sie für jeden einzelnen Betrieb den Zuschuss beantragen und brauchen nicht Geld von einem in einen anderen Betrieb zu transferieren. Ebenso brauchen Sie keinen Überziehungskredit auszunutzen oder zu erhöhen, das ist auch nicht relevant, um den Zuschuss zu erhalten.
b. Wenn der Zuschuss beantragt wird, muss man die erwarteten Einnahmen in den 3 Monaten, die auf die Antragstellung folgen, aufaddieren und die erwarteten Aufwendungen für den selben Zeitraum abziehen.
c. Beispiel: Der Antrag wird im April 2020 gestellt. Die Berechnung für die Ermittlung der Höhe des Zuschusses läuft so:
Erwartete Betriebseinnahmen im Mai/Juni/Juni 2020: 20.000 EUR
– Erwartete Betriebsausgaben im Mai/Juni/Juni 2020: 28.000 EUR (nicht zu berücksichtigen sind zB: Personalaufwand, Abschreibungen, Privatentnahmen, Private Krankenversicherung, Private Altersvorsorge)
= Liquiditätsengpass: 8.000 EUR -> Dieser Betrag kann als Zuschuss beantragt werden.
Link: Im Anhang erhalten Sie Antworten auf viele Detailfragen, die interessantesten sehen Sie auf den Seiten 6-8 (Hier der Link zur Quelle des Anhangs): https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/
Fazit: Dadurch erhalten viel mehr von Ihnen die Möglichkeit, einen Zuschuss zu beantragen, Sie können uns dazu gerne ansprechen.
2. Komplett steuerfreier und sozialversicherungsfreier Bonus für Ihre Mitarbeiter bis 1.500 EUR:
a. Sie können in der Zeit zwischen 01.03.2020 und 31.12.2020 Ihren Arbeitnehmern auf Grund der Corona Krise einen „Bonus“ von bis zu 1.500 EUR komplett steuerfreie und sozialversicherungsfrei auszahlen.
b. Gehaltsumwandlungen sind nicht möglich, sondern das gilt für einen zusätzlichen Lohn zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Das kann Lohn oder auch Sachbezüge sein.
c. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen und Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben dadurch unberührt.
d. Diese Regelung ist sehr neu und es sind noch einige Fragen offen, zB gilt es auch für Minijobber, kann der Bonus auch in mehreren Raten gezahlt werden uvm. Die Antworten darauf müssen wir selbst noch abwarten. Wir informieren Sie darüber, wenn wir mehr wissen.
3. Neuer KFW-Schnellkredit für Unternehmen mit MEHR als 10 Arbeitnehmern:
Neu daran ist, dass die KFW eine 100% ige Haftungsfreistellung für Ihre Hausbank gibt und diese daher gar nicht mehr selbst haften muss. Dadurch sind die Banken eher dazu geneigt, einen Kredit zu bewilligen. Für alle weiteren Detailfragen, können Sie diese ganz leicht in folgendem Link lesen. Die KFW hat dort sehr übersichtlich alle Krieterien für das Darlehen dargestellt:
Link: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Patrik Luzius
Steuerberater
Dipl. Betriebswirt (FH)
Datum: 30.03.2020
2 Info-Tipps vorab:
Sie finden eine hervorragende Linkliste des Kollegen Florian Reichardt unter https://reichardt-buchhaltung.de/corona und einen hervorragenden Newsletter von der Firma Zeitstärken unter https://www.zeitstaerken.de/. Beide geben sich große Mühe, aktuelle Informationen herauszugeben, ein großes Lob und Dank von meiner Seite.
Antrag auf Soforthilfe des Bundes hier:
Antrag hier: 1_-_Antrag_Corona-Soforthilfe_29032020_speicherbar.pdf
Details zum Antrag hier: 4_-_FAQs
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
die Bundesregierung hat nun heute den Antrag auf Sofort-Hilfe für kleine Unternehmern, Soloselbständige und Freiberufler veröffentlicht. Leider werden die meisten von Ihnen den in Aussicht gestellten Bundes-Zuschuss von 9.000 bzw. 15.000 EUR nicht erhalten. Dieser Antrag ist kein steuerrechtlicher Antrag, daher ist diese Mail keine verbindliche Rechtsberatung, da dies nur Rechtsanwälten vorbehalten ist.
Wenn Sie den Antrag lesen, werden Sie feststellen, dass viele Fragen noch ungeklärt sind und viele Unklarheiten bestehen, die wir Stand heute selbst nicht wissen. Diese Mail ist daher unsere Interpretation des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen.
In der Anlage zu dieser Mail finden Sie den Antrag und noch weitere Erläuterungen des Staates.
Wir gehen mal nach dem Ausschlussprinzip vor.
Wer erhält den Zuschuss voraussichtlich NICHT:
- Privatpersonen ohne Firma
- Kleinstunternehmen im Nebenerwerb
- Wenn Ihr Unternehmen schon am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war
- Wenn Ihr Unternehmen mehr als 10 umgerechnete Vollzeit-Arbeitnehmer hat (nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zählen, es zählen keine Minijobber und sozialversicherungsfreie Geschäftsführer, für Auszubildende gibt es ein Wahlrecht)
- Ihr Unternehmen kann in den 3 Monaten nach Antragstellung voraussichtlich noch alle laufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten bezahlen (z. B. Mieten, Pachten, Leasingraten, Kredite)
- Wenn Sie betriebliche Entschädigungen oder sonstige Einnahmen erhalten, müssen diese zuerst verbraucht werden. Was das genau heißt, ist unklar.
- Steuerstundungen müssen vorrangig vor dem Zuschuss beantragt werden, wahrscheinlich auch die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, was unklar ist, wir aber für Sie erledigen könnten. ACHTUNG: Steuerstundungen sind nach Aufhebung der Stundung wieder nachzuzahlen, das ist quasi nur ein zinsloser Kredit des Finanzamtes
Wenn Sie nur eines der oben genannten Kriterien erfüllen, wird der Zuschuss aller Voraussicht nach, nicht gewährt. Dann können Sie nur die in unserer letzten Mail genannten Maßnahmen umsetzen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Wer erhält voraussichtlich den Zuschuss:
- Ihr Unternehmen ist nur durch die Corona-Krise ab dem 11.03.2020 in Liquiditätsengpässe oder in eine existenzielle Bedrohung gekommen. Was bedeutet Liquiditätsengpass genau? Es sind keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden, um laufende Betriebskosten (Mieten, Leasingraten, Kredite etc.) zu bezahlen. Es liegt ein Umsatzrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50% verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Vorjahresumsatz vor. Oder mehr als 50% Ihrer Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020 sind durch die Krise weggefallen.
- Wenn Ihr Unternehmen weniger als 10 umgerechnete Vollzeit-Arbeitnehmer hat (nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zählen, es zählen keine Minijobber und sozialversicherungsfreie Geschäftsführer, für Auszubildende gibt es ein Wahlrecht)
- Ihr Unternehmen kann in den 3 Monaten nach Antragstellung voraussichtlich NICHT alle laufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten bezahlen (z. B. Mieten, Pachten, Leasingraten, Kredite). Belege dazu brauchen nicht eingereicht werden.
Wenn ALLE oben genannten Kriterien erfüllt sind, wird der Zuschuss aller Voraussicht nach, gewährt. In diesem Fall können Sie, wenn Sie bis zu 5 umgerechnete Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigen, bis zu 9.000 EUR für 3 Monate bzw. wenn Sie bis zu 10 umgerechnete Vollzeit-Arbeitnehmer bis zu 15.000 EUR für 3 Monate unter Punkt 3 maximal eintragen.
Weitere wichtige Hinweise:
- Wenn Ihre tatsächlichen laufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten in den 3 Monaten nach Antragstellung niedriger sind als der beantragte Zuschuss, müssen Sie den übersteigenden Betrag irgendwann wieder zurück zahlen, wann wissen wir nicht. Wenn Ihre genannten Kosten höher sind, dürfen Sie den beantragten Zuschuss behalten.
- In Rheinland-Pfalz ansässige Unternehmen müssen den Antrag bei der ISB einreichen und zwar den unterzeichneten Antrag einscannen und als pdf an die CSH@ISB.RLP.DE mailen (siehe Seite 1). In anderen Bundesländern müssen Sie auf den Homepages der Länder schauen, wie und wo genau der Antrag zu stellen ist. In Hessen ist er online zu stellen, siehe: https://portal-civ-cor.ekom21.de/civ-cor.public/start.html?oe=00.00.RPKS.CH.SH&mode=cc&cc_key=Coronahilfe
- Achtung: Die Server für Antragsformulare können überlastet sein.
- Sie müssen alle Unterlagen zu diesem Antrag 10 Jahre aufbewahren.
- Sie können den Antrag nur einmal stellen.
- Der Zuschuss muss im Jahr des Zuflusses versteuert werden.
- Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens möchte die ISB nicht, dass Sie oder wir nach dem Stand der Bearbeitung fragen. Niemand weiß, wie lange das dauert.
- Bitte achten Sie auf das 2. Kreuz in Punkt 4. Wenn Sie vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angaben machen oder weglassen, dann können Sie wegen Subventionsbetrug bestraft werden (§ 264 StGB), d.h. Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Wir hätten uns eine einfachere Antragstellung gewünscht und dass noch mehr von Ihnen diese Hilfen erhalten. Aber viele kleine Firmen fallen leider durch das Hilfsraster durch. Es sind sehr viele Fragen noch offen, für die Sie ggf. einen Anwalt zu Rate ziehen sollten. Wir versuchen, Sie trotzdem bestmöglichst zu unterstützen, können Ihnen aber keine rechtsverbindliche Empfehlung geben. Es kann nur in dieser Woche sein, dass wir durch diesen Antrag ein erhöhtes Arbeitsaufkommen haben und dass wir nicht so schnell wie sonst reagieren können, wir bitten schon jetzt um Ihr Verständnis, herzlichen Dank.
Bleiben Sie gesund!
Falls Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Patrik Luzius
Steuerberater
Dipl. Betriebswirt (FH)
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Datum: 23.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier ist Ihr Steuerberater-Kollege Patrik Luzius.
Heute möchte ich Ihnen allen etwas schenken, nämlich unser Mandanten-Informationsschreiben zum Thema Corona mit vielen Tipps, Angeboten, Hinweisen und Links.
Sie können dieses sehr gerne als Vorlage für Ihre Mandanten verwenden und auch direkt kopieren. Die Akademie für Steuerkanzleioptimierung möchte ihren Beitrag leisten, damit alle Steuerkanzleien, deren Inhaber, Mitarbeiter und Kunden gut durch diese Krise kommen.
Hier sind unsere Infoschreiben, die wir an unsere Mandanten versendet haben:
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
das Team der Steuerkanzlei Luzius arbeitet sehr hart, Sie gut und schnell zu beraten, viele Anträge zu stellen und die täglich hereinströmende Informationsflut zur Coronakrise zu sammeln, zu besprechen, Ihnen schnellst möglichst zur Verfügung zu stellen und Sie dann best möglichst zu beraten. Ich möchte mich daher bei meinem großartigen Team ganz herzlich bedanken, sie leisten eine klasse Arbeit!
Wir haben Ihnen nachfolgend die aktuellen Informationen (Stand: 23.03.2020) zusammengestellt, die sich natürlich permanent verändern. Folgende staatliche Hilfen können wir Ihnen aktuell im steuerlichen Bereich anbieten, damit Sie mehr Liquidität erhalten:
- Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) für Ihre Mitarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit: Die Anzeige auf KUG muss schnell noch im selben Monat gestellt werden, in dem eine Betriebsschließung erfolgen musste oder die Kriterien für die Kurzarbeit erfüllt waren. Diese sind in Kürze:
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Bitte sagen Sie uns daher immer unverzüglich Bescheid, wenn wir KUG beantragen sollen.
- Antrag auf Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen für Einkommensteuer/Soli/Kirchensteuer für 2020: auch gerne rückwirkend ab dem 1. Quartal 2020, diese werden an Sie zurück überwiesen
- Für GmbH: Antrag auf Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen für Körperschaftsteuer/Soli für 2020: auch gerne rückwirkend ab dem 1. Quartal 2020, diese werden an Sie zurück überwiesen
- Antrag auf Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen für Gewerbesteuer für 2020: auch gerne rückwirkend ab dem 1. Quartal 2020, diese werden an Sie zurück überwiesen
- Antrag auf Herabsetzung der bereits gezahlten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung 2020: diese wird an Sie zurück überwiesen. Es ist noch nicht ganz gesichert, ob das bewilligt wird (2 Bundesländer machen das schon von sich aus, RLP noch nicht), aber wir würden es versuchen
- Antrag auf Herabsetzung der Beiträge zu Ihrer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: Es ist noch nicht gesichert, ob das bewilligt wird, aber wir würden es versuchen
- Antrag auf Herabsetzung der Beiträge zu Ihrem Versorgungswerk: Es ist noch nicht gesichert, ob das bewilligt wird, aber wir würden es versuchen
- Antrag auf Stundung (= Nichtzahlung) für Steuernachzahlungen aus den vergangenen Jahren bis in der Regel zum 31.12.2020. Der Antrag muss begründet werden, dürfte aber in der jetzigen Lage sehr gute Chancen haben, gewährt zu werden. Die Steuernachzahlungen dürfen zinslos bis 31.12.2020 ausgesetzt werden und müssen spätestens danach wieder nachgezahlt werden.
- Stundungen von Beiträgen zur Sozialversicherung sind zur Zeit (noch) nicht möglich, das wird aber diskutiert.
- Säumniszuschläge für nicht oder zu spät gezahlte Steuern sind in diesem Jahr nicht zu zahlen.
- Zur Zeit sind alle Betriebsprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter unterbrochen und der Publikumsverkehr dort eingestellt.
- Wenn Ihr Betrieb von den Gesundheits- oder anderen Behörden zwangsweise geschlossen wurde, sollte man versuchen, nach dem Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung zu erhalten. Diese können die gesamten Betriebskosten Ihres Unternehmens umfassen, die in der Zeit der Schließung, entstanden sind. Ob dem Antrag stattgegeben wird, können wir nicht beurteilen. Der Antrag kann leider nicht gestellt werden, wenn keine Zwangsschließung durch eine Behörde vorliegt, sondern wenn Sie Ihr Unternehmen aus Gründen des Kundenmangels etc. freiwillig geschlossen haben.
- Antrag auf Staatshilfen von der KFW oder einer anderen Bürgschaftsbank Ihres Bundeslandes (in RLP ist das die ISB, in Hessen die Bürgschaftsbank Hessen): Die Bewilligung des Antrags kann länger dauern, da zuerst Ihre Hausbank Ihre Zahlen prüfen muss, bevor sie es überhaupt an die KFW weitergibt. Dort findet erneut eine Prüfung statt. Hinweis: Wenn der Antrag erfolgreich ist, erhalten Sie ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen, aber keinen Zuschuss.
- Heute wurde ein Notfallfonds beschlossen. Diese Förderung ist insbesondere für kleine Unternehmen konzipiert und man kann nun ggf. folgende Zuschüsse beantragen (voraussichtlich ab nächster Woche):
- Zuschüsse: Finanzielle Soforthilfen für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)Sofern Ihr Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. - Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durchlaufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
- Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
- Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern. Das können wir für Sie erledigen, wenn das Antragsverfahren bekannt ist.
- Sonstiges: Eine Überzahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Zuschuss höher als Ihre Kosten war. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer 2020 im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnerhöhend berücksichtigt, das heißt, er wird versteuert.
- Zuschüsse: Finanzielle Soforthilfen für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
Die wirtschaftliche Situation kann sich jeden Tag ändern. Bitte zögern Sie daher nicht, die genannten Staatshilfen (wenn auch nur vorsorglich) in Anspruch zu nehmen und sagen uns schnell Bescheid, falls Sie etwas davon beantragt haben wollen. Wir sind für Sie da.
Ich möchte mich auch bei Ihnen ganz herzlichen für Ihre Treue und Ihren Zusammenhalt bedanken. Sie sind großartige Kundinnen und Kunden! Bleiben Sie alle gesund!
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Datum: 17.03.2020
Wir kümmern uns um Sie – trotz Corona:
Angst:
Hygienemaßnahmen:
Persönliche Termine mit uns:
Abgabe von Belegen und Unterlagen bei uns:
Maßnahmen der Bundesregierung und was wir für Sie finanziell tun können:
Kurzarbeitergeld:
Es kann relativ unbürokratisch Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, wenn Ihr Unternehmen Kurzarbeit anmelden muss. Bitte teilen Sie uns das schnell mit, damit wir das in den Gehaltsabrechnungen berücksichtigen können. Hier geht’s zum Antrag: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf. Weitere Informationen hierüber finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Antrag auf Herabsetzung Ihrer vierteljährlichen Steuervorauszahlungen
(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) auch ggf. rückwirkend ab dem 1. Quartal 2020:
Dieser Antrag kann auch unbürokratisch beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Antrag auf Steuerstundungen:
Ein Erlass von Säumniszuschlägen
Kredithilfen durch die Kfw:
Ernährung:
Lebensmittelvorräte:
Warenlager in Ihrem Unternehmen:
Homeoffice:
Bargeld aufstocken:
Sondertilgungen:
Freiwillige Sonderzahlungen in Versicherungen:
Große Investitionen:
Geld auf mehrere Banken verteilen:
Die Steuerkanzlei Luzius wird noch digitaler:
Kanzleibetrieb:
DANKE!
Hier weitere Informationen und Links:
- https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/das-coronavirus-und-seine-arbeitsrechtlichen-folgen
- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
- https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/hygiene-beim-husten-und-niesen/
- https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
- https://www.infektionsschutz.de/mediathek/verwendungshinweise.html
- https://www.tz.de/muenchen/stadt/muenchen-ort29098/coronavirus-muenchen-kommunalverbaende-treffen-senioren-absagen-hotline-test-angriff-covid-19-sars-cov-2-13593490.html
- https://www.haufe.de/download/pandemie-handlungshilfen-510634.pdf
- https://www.youtube.com/watch?v=i2vMY4mtxxk&feature=youtu.be&list=PLRsi8mtTLFAyJaujkSHyH9NqZbgm3fcvy
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-kurzarbeitergeld-1729626
- https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
- https://www.impulse.de/management/unternehmensfuehrung/coronavirus-checkliste/7483641.html
Downloads:
- Anzeige Kurzarbeit schriftliche Meldung an Bundesagentur für Arbeit
- Fragenbogen zu Punkt 9 Ihrer Anzeige über Arbeitsausfall
- Notfallplan Coronovirus
Herzliche Grüße
Patrik Luzius
Steuerberater · Steuerkanzleicoach · Autor · Speaker
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1. Buch: Die erfolgreiche Steuerkanzlei – Wie Sie Ihre Kanzlei sicher durch den Wandel steuern: https://patrikluzius.com/buecher/
2. Buch: Benchmarking in Steuerkanzleien – Wie Sie durch Digitalisierung Ihre Kanzleizahlen systematisch verbessern: https://patrikluzius.com/buecher/
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Alle Termine: https://patrikluzius.com/termine
Hermann Scherer Interview: https://www.youtube.com/watch?v=yk4FW2PHq2M